Kälte spezial:

Mi., 01.02.2012

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Der Kälteeinbruch kann teure Folgen haben

Kälte spezial: : Der Kälteeinbruch kann teure Folgen haben

Bei winterlichen Verhältnissen ist stets besondere Vorsicht angesagt. Foto: A3390 Kay Nietfeld

Nottuln - 

Wenn extreme Kälte oder Glätte das Leben beeinträchtigen, sind besondere Vorsorgemaßnahmen erforderlich.


Vom Frost gesprengte Wasserleitungen oder stürzende Passanten auf spiegelglatten Gehwegen oder am Bahnsteig – ist das Risiko solcher Schäden und Unfälle nicht ausreichend abgesichert, führt der plötzliche Wintereinbruch zu teuren Folgen. „Die richtige Versicherungspolice kann den finanziellen Schaden zwar abfangen, doch haben Hausbesitzer, aber auch Verkehrsunternehmen bestimmte Pflichten zu erfüllen, damit es erst gar nicht zu einem Schaden kommt“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Sie hat die wichtigsten Regelungen rund um Kälteschäden und Unfallgefahren zusammengefasst:

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Wasserrohre absperren: Wenn Wasser gefriert, dehnt es sich aus und kann auf diese Weise leicht Rohre sprengen. Noch größer wird der Schaden allerdings, wenn aufgetautes Wasser aus den geplatzten Leitungen in die Wohnung fließt. In der Regel übernehmen Hausrat- und Wohngebäudeversicherung einen solchen Schaden – vorausgesetzt, dieser spezielle Versicherungsschutz ist im Vertrag enthalten. Versicherte sollten sich aber nicht allein darauf verlassen, dass der Versicherer zahlt. Eine volle Übernahme kann von der Versicherung verweigert werden, wenn die Rohre nicht rechtzeitig entleert beziehungsweise abgesperrt oder der Wohnraum nicht ausreichend beheizt wurde.

Gehwege räumen: Mit dem ersten Schnee beginnt für Hauseigentümer in der Regel auch der Winterdienst vor der eigenen Haustür. Das heißt im Klartext: Der Schnee auf Gehwegen und Zufahrten muss weg. Außerdem müssen vereiste Wege gestreut werden. Dieser Dienst ist übrigens vom Mieter zu übernehmen, wenn ein Winterdienst per Mietvertrag vereinbart wurde. Rutscht ein Passant also auf dem ungeräumten Weg aus und verletzt sich, können Ersatzansprüche auf denjenigen zukommen, der die Streupflicht hatte. Ohne entsprechende Haftpflichtversicherung könnte das dann teuer werden.

Wetter- und rutschfest aus dem Haus gehen: Wird einem Passanten trotzdem ein vorschriftsmäßig geräumter Gehweg zum Ver-hängnis, springt bei Verletzungen die gesetzliche Unfallversicherung ein – aber nur dann, wenn der so genannte Wegeunfall auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit oder anschließend auf dem direkten Heimweg passiert ist. Für diesen und sonstige Ausrutscher mit schmerzhaften Folgen zahlt die private Unfallversicherung. Ist die eigene Arbeitskraft aufgrund eines Sturzes dauerhaft beeinträchtigt, ist dies ein Fall für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Beide finanziellen Absicherungen greifen aber nur, wenn sie beizeiten abge-schlossen worden sind!

Um das Unfallrisiko von vornherein zu minimieren, sollte man sich bei frostigen Außentemperaturen warm und wetterfest anziehen und sich nur mit solidem, rutschfestem Schuhwerk bei Eisglätte und Schnee nach draußen trauen.

Unfallschutz bei Bussen und Bahnen: Wer wegen der akuten Witterungsverhältnisse auf dem Bahnsteig oder an dessen Kante zu Fall kommt, hat gute Aussichten auf Entschädigung: Die Deutsche Bahn muss die Gehflächen kehren und streuen und dafür sorgen, dass Fahrgäste einen Zug ohne Gefahren erreichen, besteigen und wieder verlassen können. Das Verkehrsunternehmen haftet auch, wenn es seine Streupflicht an einen Subunternehmer übertragen hat. Dies hat der Bundesgerichtshof zu Beginn des Jahres im Sinne der Reisenden entschieden. Geklagt hatte eine Frau, die sich bei einem Sturz auf einem eisglatten Bahnsteig das Handgelenk gebrochen hatte. Der oberste Richterspruch ist als „bahnbrechend“ zu betrachten für alle Verkehrsunternehmen, egal ob Bus oder Bahn.

Wer seinen Schutz bei Winterschäden überprüfen möchte, dem bietet die Verbraucherzentrale NRW eine persönliche Versicherungsberatung an. Ein 30-minütiges Beratungsgespräch kostet 35 Euro. Termine vereinbaren die Beratungsstellen vor Ort. Wer Hilfe bei einem bereits eingetretenen Schadensfall sucht, findet die passende Anlaufstelle unter www.vz-nrw.de/schadensfall.


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