Antragsflut beim Finanzamt
Mo., 23.01.2012
Rund 2000 Anträge auf Aufhebung des Einheitswertbescheides beim Finanzamt Ibbenbüren gestellt
Auf eine Steuererstattung hoffen etliche Hausbesitzer, die einen Antrag auf Aufhebung des Einheitswertbescheides gestellt haben. Ob es Geld zurück gibt, hängt von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ab.
Westerkappeln/Tecklenburger Land -
Beim Finanzamt Ibbenbüren gab es kurz vor Silvester einen ungewöhnlich hohen Posteingang. In vielen Briefumschlägen steckte ein Antrag auf Aufhebung des Einheitswertbescheides. Die Absender hoffen alle darauf, dass sie ihre Grundsteuer für 2011 zurückerstattet bekommen. Entscheiden wird dies letztlich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
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Rund 2000 Anträge sind bis Ende 2011 beim Finanzamt Ibbenbüren, das für das Tecklenburger Land sowie für Saerbeck und Greven zuständig ist, eingegangen. „Allein zwischen den Feiertagen waren es etwa 1800“, berichtet Karl-Heinz Brinkert, Sachgebietsleiter der Grundstücksstelle.
Ausgelöst wurde die Antragsflut wohl durch Medienberichte (auch in dieser Zeitung), wonach Hausbesitzern so ein Vorgehen empfohlen wurde. Ob die Anträge am Ende wirklich zur Steuererstattung führen, darf indes bezweifelt werden.
Gleichwohl könnte sich die jetzige Praxis zur Festsetzung der Grundsteuer ändern. Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2010 in einem Urteil die Berechnungsgrundlagen für veraltet erklärt und eine Neuregelung angemahnt. Jetzt beschäftigt sich das Bundesverfassungsgericht damit (Az.: 2 BvR 287/11). Wann eine Entscheidung in der Sache fällt, sei noch gar nicht absehbar, erklärt eine Sprecherin. Just habe es noch einen Dezernatswechsel gegeben.
Dass die Verfassungsrichter die Grundsteuer in ihrer jetzigen Form am Ende kippen, ist durchaus wahrscheinlich. Die Erhebung ist kompliziert. Für jedes Grundstück berechnet das Finanzamt zunächst den steuerlichen Einheitswert. „Bei einem Einfamilienhaus wird der Einheitswert auf Basis einer erzielbaren Miete festgesetzt, die auf Wertverhältnisse 1964 zurückgeht“, erläutert Brinkert. „Das ist der Knackpunkt.“ Im Osten würden sogar die Wertverhältnisse aus dem Jahr 1935 zugrunde gelegt. Kein Wunder, dass es da Kritik gibt.
Der Einheitswert, also für das Einfamilienhaus die Jahresrohmiete, wird mit einer Steuermesszahl vervielfältigt. Das ergibt den Steuermessbetrag. Dieser wird wiederum mit dem sogenannten Hebesatz multipliziert – in Westerkappeln sind es zurzeit 413 Prozent für die Grundsteuer B. Heraus kommt, was der Grundstückseigentümer an Steuern zu zahlen hat.
Karl-Heinz Brinkert glaubt nicht, dass von einem Richterspruch nur Steuerzahler betroffen wären, die einen Antrag auf Aufhebung des Einheitswertbescheides gestellt haben. „Ich denke, das gilt dann grundsätzlich für alle.“ Für unwahrscheinlich hält der Finanzfachmann jedoch ein Urteil, wonach die Kommunen die Grundsteuer komplett zurückzahlen müssen. „Dann wären die pleite.“
Wohl war: Die Stadt Ibbenbüren hat im vergangenen Jahr rund 6,6 Millionen Euro aus der Grundsteuer B eingenommen. Dieses Jahr werden zusätzlich 100 000 Euro einkalkuliert, erläutert Pressesprecher André Hagel. „Unser Kämmerer geht davon aus, dass es nicht zum Wegfall der Grundsteuer kommt.“ Vielmehr rechne Martin Burlage – wie die meisten Experten – mit einer richterlichen Aufforderung zu einer Neuregelung. „Die Grundsteuer wird ja nicht in Zweifel gezogen, sondern die Grundlagen der Wertermittlung“, gibt Hagel zu bedenken.
Auch der Westerkappelner Bürgermeister Ullrich Hockenbrink erwartet, dass ein Urteil der Karlsruher Richter „in die Zukunft wirkt und nicht in die Vergangenheit.“ Die Gemeinde kalkuliert dieses Jahr mit Grundsteuereinnahmen in Höhe von 1,3 Millionen Euro.
Haben sich die rund 2000 Antragsteller also umsonst Mühe gemacht ? Sollte das Bundesverfassungsgericht die Politik auffordern, bis zu einer bestimmten Frist neue Regeln zu schaffen, würden die Anträge vermutlich vom Bundesfinanzminister oder seinen Länderkollegen für erledigt erklärt, vermutet Brinkert. „Aber ausschließen will ich auch nichts“, sagt er zum Ausgang des Verfahrens.
Übrigens: Auch jetzt können Grundstückseigentümer noch einen Antrag einreichen, erklärt Brinkert. Dieser sei dann aber nur rückwirkend zum Stichtag 1. Januar 2012 wirksam.
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