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Obergrenze gilt immer

Höhere Mietkaution bei Tierhaltung unzulässig

Berlin (dpa/tmn)

Wenn Katzen allein in der Wohnung sind, kratzen sie womöglich mal an der Tapete. Und Hundewelpen machen vielleicht mal auf den Teppich. Eine höhere Mietkaution rechtfertigt das aber nicht.

Von dpa

Schaut unschuldig drein, kann aber auch anders? Ein erhöhtes Abnutzungsrisiko der Mietwohnung durch ein Haustier rechtfertigt keine Überschreitung der Kautions-Höchstgrenze. Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Drei Monatskaltmieten: Mehr darf ein Wohnungsvermieter von seinen Mietern nicht als Sicherheit verlangen. So sieht es das Gesetz vor. Diese Höchstgrenze darf auch nicht ausnahmsweise überschritten werden, wenn Vermieter etwa aufgrund von Tierhaltung in der Wohnung ein höheres Risiko für Beschädigungen oder Abnutzung annehmen.

«Übersteigt die Summe den Betrag von drei Monatsmieten, so ist die Kautionsvereinbarung hinsichtlich des überschießenden Teils unwirksam», sagt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund. Mieter können diesen Betrag entweder zurückfordern oder müssen ihn erst gar nicht zahlen.

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