Klage gegen Windrad Loevelingloh abgewiesen
Gericht sieht keine Gesundheitsgefahren
Münster
Nach der emotionsgeladenen Gerichtssitzung in der vergangenen Woche hat das Verwaltungsgericht Münster jetzt entschieden. Die Klagen gegen das Windrad Loevelingloh wurden zurückgewiesen.
Der entscheidende Satz im Urteil steht auf Seite 27. „Angesichts des unsicheren Erkenntnisstandes in der Wissenschaft“ sei es nicht die Aufgabe eines Gerichtsverfahrens, heißt es da, „weitere wissenschaftliche Forschung zu betreiben“. Kurz und gut: Eine (vermeintliche) Gesundheitsbelastung, die im juristischen Sinne nicht beweisbar ist, kann nicht zur Aufhebung einer Baugenehmigung für ein Windrad führen, wenn ansonsten alle rechtlichen Vorgaben erfüllt sind. So jedenfalls argumentiert das Verwaltungsgericht Münster. In einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hat es eine Klage der Anwohner Anja Hollenhorst und Thorsten Schäfer gegen das Windrad Loevelingloh abgelehnt.
Im Prozess spielte das Thema Infraschall eine zentrale Rolle. Hierbei handelt es sich um nicht hörbare Töne, die gleichwohl zu (minimalen) Luftdruckschwankungen führen können. Insbesondere Anja Hollenhorst hatte für ihre Familie und die Mitarbeiter der Spedition Hollenhorst angeführt, dass die regelmäßigen Luftdruckwellen des rund 460 Meter entfernt stehenden Windrades ein Unwohlsein bis hin zu Herzrasen auslösen, wenn man ihnen längere Zeit ausgesetzt sei. Das Gericht indes argumentiert, dass der von den Klägern angeführte Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Existenz des Windrades wissenschaftlich nicht belegbar sei. Auch sei nicht der Nachweis erbracht worden, dass der auf die „Wohnung einwirkende Infraschall allein kausal durch die (...) Windenergieanlage ausgelöst wird“. An anderer Stelle im Urteil heißt es: „Infraschall führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren.“
Lärmbelastung im zulässigen Bereich
Ein Fehler bei der Genehmigung des Windrades könne auch deshalb schon ausgeschlossen werden, so das Urteil weiter, weil wissenschaftliche Erkenntnisse „erst dann einer Planungs- oder Zulassungsentscheidung zugrunde gelegt werden, wenn sich diese durchgesetzt haben“.
Was die messbare Schallbelastung betrifft, so sieht das Gericht keine Fehler im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Die Wohnungen der beiden Kläger befänden sich „in einem faktischen Gewerbegebiet“, so dass als Richtwerte 65 Dezibel am Tag und 50 Dezibel in der Nacht anzusetzen seien. Der Auffassung der Kläger, den nächtlichen Wert bei 40 Dezibel anzusetzen, folgte das Gericht nicht. „Die gewerbliche Nutzung dominiert die nähere Umgebung“, heißt es in dem Urteil.
Die im Zusammenhang mit der Baugenehmigung erstellten Prognosen zu der vom Windrad ausgehenden Lärmbelastung bleiben laut Gericht eindeutig im Rahmen des Zulässigen. Selbst wenn man die „Reflexionseffekte“ der Hallen in dem Gewerbegebiet Grafschaft mit einbeziehe, sei keine Grenzüberschreitung erkennbar, die einer Genehmigung im Wege stünde. Anders als die Kläger hat das Gericht auch kein Problem damit, dass die für die Genehmigung des Windrades erforderlichen Prognosen und Messungen von Gutachterbüros erstellt wurden, die im Auftrag des Betreibers, der Stadtwerke Münster, gehandelt haben. Es sei nicht erkennbar, dass die Gutachten „entgegen der maßgeblichen Vorschriften erstellt worden sind“.
Kommentar: Urteil ist "logisch"
Das Urteil zum Windrad Loevelingloh ist für die Anwohner unbefriedigend, es ist zugleich aber auch „logisch“. Wenn Mediziner bislang noch nicht die Frage beantworten konnten, ob der nicht hörbare Infraschall für Menschen gefährlich ist, wie soll dann ein Richter den Infraschall zum Maßstab bei der Beantwortung der Frage machen, ob ein Windrad erlaubt ist oder nicht? Solange dieser Sachverhalt nicht geklärt ist, sollte die Devise gelten: Im Zweifel lieber etwas mehr Abstand. Klaus Baumeister
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