Auch zum Beginn der neuen Woche sind die Corona-Zahlen in Münster weiter gestiegen. Nach Angaben der Stadt sind aktuell 3217 Münsteranerinnen und Münsteraner nachweislich mit dem Coronavirus infiziert, das sind fast 200 mehr als noch am Freitag.
Seit Freitag wurden in Münster 452 Corona-Neuinfektionen und 261 Gesundmeldungen bestätigt. Sie verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Wochentage:
Samstag (15. Januar): 102 Neuinfektionen und 113 Gesundmeldungen, Sonntag (16. Januar): 60 Neuinfektionen und 41 Gesundmeldungen, Montag (17. Januar): 290 Neuinfektionen und 107 Gesundmeldungen. Fast 19.000 Corona-Fälle in Münster Seit Beginn der Pandemie wurden in Münster bislang 18.889 Corona-Fälle labordiagnostisch bestätigt. 15.530 Menschen gelten mittlerweile als genesen. Weitere Todesfälle wurden über das Wochenende nicht bestätigt. 142 Münsteranerinnen und Münsteraner sind bislang an oder mit Corona gestorben.
In den Krankenhäusern in Münster werden laut Homepage der Stadt derzeit 30 Covid-19-Patienten behandelt (Freitag: 31), davon zehn auf Intensivstationen (Freitag: neun). Sechs Patienten müssen künstlich beatmet werden (Freitag: fünf).
Inzidenz in Münster liegt bei 550,6 Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt laut Robert-Koch-Institut (RKI) am Montag bei 550,6. Im Vergleich zum Vortag ist sie damit gesunken (-26,8). Am Sonntag hatte die Inzidenz auf einem bisherigen Rekord-Hoch von 577,4 gelegen. Die NRW-Inzidenz hat das RKI am Montagmorgen mit 504,8 angegeben.
Diese Corona-Regeln gelten ab dem 16. Januar in NRW
Das Land NRW hat die Corona-Schutzverordnung noch einmal angepasst - ab dem 16. Januar gelten einige neue Regelungen. Die neue Verordnung gilt vorerst bis zum 9. Februar. Die Änderungen sollen der Omikron-Variante Rechnung tragen.
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Maskenpflicht im Freien: Wegen der deutlich höheren Infektiosität der Omikron-Variante werden die Ausnahmen von der Maskenpflicht reduziert und die Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken ausgeweitet. Dies betrifft insbesondere die Wiedereinführung der Maskenpflicht in Warteschlangen, im Kassenbereich, an Verkaufsständen im Freien und bei Veranstaltungen sowie Versammlungen, sofern für diese keine 3G- oder 2G-Zugangsregelung gilt.
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2G-Plus in der Gastronomie: Auch in der Gastronomie gilt nun 2G-Plus - neben einer vollständigen Impfung oder einer Genesung müssen Gäste beispielsweise in Restaurants oder Kneipen einen aktuellen negativen Schnelltest vorweisen. Dieser darf nicht älter als 24 Stunden sein. Eine Ausnahme von der Testpflicht gilt bei Essen und Getränken zum Mitnehmen.
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Ausnahmen von der Testpflicht: Personen, die bereits ihre Booster-Impfung erhalten haben, sind in 2G-Plus-Bereichen von der Testpflicht befreit. Dasselbe gilt für Menschen, die vollständig geimpft sind und in den vergangenen drei Monaten von einer Coronainfektion genesen sind. Diese Ausnahme gilt für alle Anwendungsbereiche von 2G-Plus, also auch etwa für den Sport in Innenräumen. Sie gilt unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung.
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Testungen vor Ort unter Aufsicht: In Bereichen, in denen 3G oder 2G-Plus gilt, kann der Testnachweis auch vor Ort durch einen Schnelltest erbracht werden, der unter Aufsicht durchgeführt wird – zum Beispiel beim Zutritt in Fitnessstudios unter der Aufsicht des Empfangspersonals oder bei der Sportausübung unter der Aufsicht des Trainers/Übungsleiters. Diese Art des Nachweises gilt allerdings nur zum Zutritt des konkreten Ortes und ist kein Nachweis für andere Bereiche oder Angebote. Die Aufsichtsperson kann auch keinen Testnachweis für andere Bereiche ausstellen, das können weiterhin nur die offiziellen Teststellen. Ob und in welcher Form eine Testung vor Ort angeboten wird, entscheidet der jeweilige Betreiber der Einrichtung selbst.
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Vereinheitlichung bei Großveranstaltungen: Bisher galt schon die Zuschauerobergrenze von 750 Personen für Großveranstaltungen. Diese gilt künftig einheitlich auch für überregionale Veranstaltungen wie zum Beispiel Fußballspiele.
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Kontaktbeschränkungen: Für Geimpfte oder Genese sind nur noch private Treffen mit maximal zehn Personen erlaubt, ohne Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl von Hausständen. Für Ungeimpfte und Nichtimmunisierte sind Treffen mit maximal zwei Personen aus einem anderen Hausstand erlaubt. Kinder unter 14 Jahren sind jeweils ausgenommen.
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Kontaktpersonen: Wer mit einem Infizierten im gleichen Haushalt lebt, muss automatisch für zehn Tage in Quarantäne. Diese kann durch Frei-Testung auf sieben Tage verkürzt werden. Bei Kindern in Kindertageseinrichtungen und Schülern kann die Quarantänezeit auf fünf Tage verkürzt werden. Wenn während der Quarantäne Symptome auftreten, wird ein PCR-Test Pflicht. Sonstige Kontaktpersonen müssen nicht automatisch in Quarantäne, sondern nur bei Anordnung des Gesundheitsamtes. Bei fehlendem oder unvollständigem Impfschutz wird eine Selbstisolierung erwartet.
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Ausnahmen: Eine Reihe von Kontaktpersonen muss dennoch nicht in Quarantäne. Das sind: Geboosterte: Als geboostert gelten nur noch Menschen mit drei Corona-Schutzimpfungen. Dies gilt auch für eine Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson. Geimpfte Genesene: Wer geimpft und genesen ist, muss als Kontaktperson ebenfalls nicht in Quarantäne. Doppelt Geimpfte: Nach zweimaliger Impfung entfällt die Quarantäne zwischen dem 15. und 90. Tag nach der zweiten Impfung. Genesene: Sie müssen ab dem 28. Tag ihres positiven Tests bis zum 90. Tag nicht in Quarantäne.
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Infizierte: Wer durch einen offiziellen Schnelltest oder einen PCR-Test positiv getestet wurde, muss automatisch und ohne gesonderte behördliche Anordnung für zehn Tage in Isolierung. Diese kann - bei zwei Tagen Symptomfreiheit - durch Negativ-Testung auf sieben Tage verkürzt werden. Infizierte müssen ihre Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich und eigenständig informieren.
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Sport, Schwimmbäder, Wellnessangebote, Sonnenstudios: Der Einlass in die städtischen Hallenbäder ist ab dem 28. Dezember auch gemäß aktueller Corona-Schutzverordnung NRW im Januar weiterhin nur noch für Geimpfte und Genesene mit einem negativen Testnachweis möglich. Ausnahmen: Die 2G-plus-Regel gilt nicht für Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können. Sie müssen jedoch einen Negativtest vorweisen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Kinder unter sechs Jahren sind getesteten Personen gleichgestellt.
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2G im Einzelhandel: In Nordrhein-Westfalen haben grundsätzlich nur noch Geimpfte und Genesene Zugang zum Einzelhandel. Ausgenommen sind davon nur Geschäfte für den täglichen Bedarf. Dazu zählen etwa Lebensmittel- und Getränkeläden, Baby- und Tierbedarfsfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Tankstellen, Buchhandlungen, Blumengeschäfte und der Großhandel. Für die Kontrollen sind die Geschäfte zuständig.
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Test für Schülerinnen und Schüler: Die Testpflicht an Schulen wurde zum Schulstart nach den Ferien am 10. Januar ausgeweitet. Nun nehmen auch Geimpfte und Genesene an den regelmäßigen Schultestungen für Schülerinnen und Schüler, das Lehrpersonal und weitere an den Schulen Beschäftigte teil. Die erweiterte Testpflicht für Schülerinnen und Schüler gilt sowohl bei den dreimal wöchentlichen Testungen mit Selbsttests an weiterführenden Schulen, als auch bei den zweimal wöchentlichen PCR-Pool-Tests an Grund- und Förderschulen sowie an den weiteren Schulen mit Primarstufe.
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Weiterhin gültig: Die Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler am Sitzplatz in den Klassenräumen hatte die Landesregierung bereits mit Wirkung ab Donnerstag, 2. Dezember 2021, wieder eingeführt. Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr bleibe es zudem bei der Maskenpflicht und der 3G-Regel, betonte die Landesregierung im Dezember.
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Betriebsverbote: Weil Clubs und Diskotheken als „Einrichtungen mit besonders hohem Infektionsrisiko“ gelten, müssen sie schließen. In NRW galt das bereits vor der Bund-Länder-Einigung vom 21. Dezember.
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Verbot von Tanzveranstaltungen: Das Betriebsverbot von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen wird auf vom Infektionssetting her vergleichbare Veranstaltungen ausgeweitet. Somit sind öffentliche Tanzveranstaltungen sowie private Tanz- und Diskoveranstaltungen untersagt.
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Hochschulen: Die Landesregierung hatte a 1. Dezember rückwirkend zum Wintersemester 2021/2022 eine neue Fassung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung erlassen. Diese gibt den Hochschulen je nach Infektionslage die Möglichkeit, den Anteil von Präsenzveranstaltungen innerhalb eines Studiengangs auf mindestens ein Viertel zu reduzieren. So sollen Hochschulen eigenständig, flexibel und angemessen auf die jeweilige Pandemiesituation vor Ort reagieren können. Damit den Studierenden keine Nachteile entstehen, sollen Freiversuche und die Möglichkeit zum Rücktritt von Prüfungen wiedereingeführt werden.
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Regelungen zur Maskenpflicht beim gemeinsamen Singen: Immunisierte Mitglieder von Chören und Sängerinnen und Sänger, die geimpft oder genesen sind, können bei Auftritten im Rahmen kultureller Angebote auf das Tragen einer Maske verzichten. Dies gilt auch für die dafür erforderlichen Proben. Für alle Menschen, die nicht im Chor oder als Sängerin oder Sänger auftreten bzw. für einen Auftritt proben, ist das Tragen einer medizinischen Maske beim gemeinsamen Singen erforderlich. Dies gilt entsprechend auch für Gottesdienste.
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