Verwaltung bittet um Einhaltung der Regeln
Osterfeuer müssen angemeldet werden
Havixbeck
Das Verbrennen von Ast- und Strauchwerk zu Ostern hat eine lange Tradition und wird aus diesem Grunde auch in Havixbeck an vielen Stellen durchgeführt. Dabei gilt es einiges zu beachten.
In der heutigen Zeit werden diese Osterfeuer allerdings immer kritischer beleuchtet, heißt es in einer Mitteilung der Gemeindeverwaltung. Dies habe zum einen den Grund, dass durch die Bioabfuhr bzw. durch Abgabe beim Wertstoffhof der Bevölkerung die Möglichkeit gegeben wird, sich des Grünabfalls zu entledigen, um ihn wieder in den Stoffkreislauf zurückzuführen.
„Dieser Weg der Entsorgung verursacht nur unwesentliche Emissionen. Dagegen hat das Abbrennen den entscheidenden Nachteil, dass hierbei Gase freigesetzt werden, die in ihrer Summe letztendlich eine Schädigung der Atmosphäre verursachen,“ heißt es in der Mitteilung weiter. Durch das Verbrennen erhöhe sich die Feinstaubbelastung, die insbesondere in den Städten zu erheblichen Problemen führt.
Reduzierung auf ein Minimum
Aus den dargelegten Gründen sei es wichtig, nach Möglichkeit das Abbrennen von Osterfeuern auf ein Minimum zu reduzieren.
Sofern dennoch die Entscheidung für ein Osterfeuer aus Gründen der Brauchtumspflege getroffen wird, ist nach § 14 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Havixbeck (obVO) vom 12.09.2016 Folgendes zu beachten:
Jedes Osterfeuer ist vor der Durchführung bei der Gemeinde Havixbeck anzuzeigen.
- Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift der verantwortlichen Personen, die das Brauchtumsfeuer durchführen möchten, Alter der verantwortlichen Personen, die das Feuer beaufsichtigen; Beschreibung des Ortes, Entfernung zu baulichen Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsanlagen, Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials, getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher, Mobiltelefon für Notruf).
- Es dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitte sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem oder behandeltem Holz (einschließlich behandelte Paletten, Schalbretter etc.) und sonstigen Abfällen (z. B. Altreifen) ist verboten.
- Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.
- Die Feuerstelle darf nur kurze Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.
- Das Feuer muss ständig von einer Person (über 18 Jahre alt) beaufsichtigt werden. Diese Person darf den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind.
- Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Es ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen.
- Bei der Wahl eines geeigneten Standortes ist ein ausreichender Abstand zu Gehölzen und sonstigen ökologisch sensiblen Bereichen wie Brachflächen oder Gewässern einzuhalten. Häufig bleibt unberücksichtigt, dass durch die starke Hitzeentwicklung Baumkronen, Sträucher und Raine schwer geschädigt werden können. Diese Schäden werden meist erst nach dem Osterfeuer sichtbar.
- Folgende Mindestabstände sind einzuhalten: 50 Meter von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und 25 Meter von sonstigen baulichen Anlagen, 50 Meter von öffentlichen Verkehrsflächen, 15 Meter von Gehölzbeständen und Gewässern, 10 Meter von befestigten Wirtschaftswegen.
- Wichtig ist, dass Osterfeuer nur in der Zeit von Karsamstag bis Ostermontag (8. bis 10. April) abgebrannt werden dürfen. Damit eine rechtzeitige Überprüfung der Voraussetzungen des Feuers erfolgen kann, muss die Anzeige bis spätestens Mittwoch vor Ostern (5. April) der Gemeinde Havixbeck vorliegen.