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Neue Beschilderung auf dem Nottulner Friedhof

Bestehende Regeln deutlich machen

Nottuln

Aufgrund gehäufter Beschwerden über nicht angeleinte Hunde auf dem Nottulner Friedhof und über nicht entfernten Hundekot, hat sich der Kirchenvorstand St. Martin gezwungen gesehen, die Beschilderung an den Eingängen zum Nottulner Friedhof zu verändern.

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Mit diesen Schildern weist die Pfarrgemeinde St. Martin auf die Dinge hin, die auf dem Friedhof nicht erlaubt sind. Foto: Johannes Oetz

Aufgrund gehäufter Beschwerden über nicht angeleinte Hunde auf dem Nottulner Friedhof und über nicht entfernten Hundekot, hat sich der Kirchenvorstand St. Martin gezwungen gesehen, die Beschilderung an den Eingängen zum Nottulner Friedhof zu verändern. Darüber informiert dieser nun in einer Pressemitteilung. Dabei handele es sich nicht um eine Verschärfung der Nutzungs- und Betretungsregelungen, betont der Kirchenvorstand. Vielmehr seien lediglich bereits bestehende Regelungen „optisch deutlicher hervorgehoben“ worden.

Das Problem nicht entfernten Hundekots besteht – wie schon mehrfach berichtet – im gesamten Gemeindegebiet. Erschwerend kommt im Fall des Nottulner Friedhofs hinzu, dass dieser aufgrund seiner Lage in der „grünen Lunge“ des Ortsteils direkt an beliebten Hundeausführstrecken liegt. Und weil es an diesem Ort zum Großteil keine soziale Kontrolle gibt, komme es regelmäßig vor, dass Hundebesitzer die Verunreinigung nicht „rückstandslos entfernen“. Das aber schreibt das Ortsrecht vor, und diese Pflicht trifft Hundebesitzer nach Auffassung des Kirchenvorstands auch auf dem Friedhof. Ein Verstoß dagegen sei eine Ordnungswidrigkeit.

Darüber hinaus sehe die Friedhofssatzung vor, dass es nicht gestattet ist, Tiere auf die Friedhöfe mitzubringen, „ausgenommen Blindenhunde oder vergleichbare Hilfen, welche dem Nutzer den Zugang zum Friedhof notwendigerweise ermöglichen“, zitiert der Kirchenvorstand aus der Satzung. Er betont aber, dass diese Regelung nicht jegliches Mitbringen eines Hundes durch Friedhofsnutzer verbiete. Unter den unbestimmten Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ werde hingegen - nach mehrheitlicher Auffassung des Kirchenvorstandes – auch das Mitführen eines eigenen Hundes beim Besuch der Grabstelle durch alleinstehende, betagte Nutzungsberechtigte gefasst, so lange diese keine Möglichkeit haben, den Hund anderweitig unterzubringen. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Hundebesitzer an geltendes Recht wie den Leinenzwang oder das Gebot der Beseitigung von Verunreinigungen halten.

Um auf dem Friedhof das nicht gewünschte Ausführen von Hunden durch Unbeteiligte sowie das nicht notwendige Mitführen eines Hundes zu verhindern, hat der Kirchenvorstand die Beschilderung an den Eingängen durch deutliche Schilder ergänzt („durchgestrichener Hund“). Dabei wurde auch die ebenfalls nicht gewünschte Befahrung der Friedhofswege mit Fahrrädern, die die Friedhofssatzung ebenfalls untersagt, mit aufgegriffen („durchgestrichener Radfahrer“).

Der Kirchenvorstand bittet jeden Nutzer beziehungsweise Besucher des Friedhofs, „sich den grundsätzlichen Charakter als Ort der Besinnung und des Andenkens an Verstorbene wieder deutlich in Erinnerung rufen.“ Bei der Durchsetzung der bestehenden Regelungen sei die Kirchengemeinde dabei auf die Einsicht der Bürgerinnen und Bürger angewiesen. Denn: Weder die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder noch der Friedhofsgärtner können die Kontrolle von Hundebesitzern auf dem Friedhof wirksam durchführen. Und den Einsatz eines privaten Sicherheitsunternehmens habe der Kirchenvorstand „aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zunächst abgelehnt“. Ein solcher würde auch nur sporadisch den Friedhof begehen, sodass die Hundebesitzer, die die Regelverstöße begehen, Kontrollen leicht umgehen können. Zudem bestehe die Gefahr, dass rechtmäßig Nutzungsberechtigte, die den Friedhof mit notwendiger Hundebegleitung besuchen, abgeschreckt werden, heißt es abschließend.

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