Amtsgericht sieht Verstoß gegen den Paragrafen 219a
Geldstrafe für Detlef Merchel
Nottuln/Coesfeld
„Früher durfte ich informieren, aber nicht schreiben, dass ich es mache. Heute darf ich schreiben, dass ich es mache, aber nicht informieren.“ Der Nottulner Frauenarzt Detlef Merchel kritisiert den Paragrafen 219a (Verbot der Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch). Das Amtsgericht Coesfeld indes folgte dem Gesetz und verurteilte Merchel.
Enttäuschung? „Ja, ich hätte mir ein anderes Urteil gewünscht“, sagt Detlef Merchel, der seit 1993 als Frauenarzt in Nottuln praktiziert. Nur wenige Minuten nach dem Urteil des Amtsgerichts Coesfeld spricht er von einem „komischen, belastenden Gefühl“ bei sich. Um dann enttäuscht festzustellen: „Der Gesetzgeber will nicht, dass ich informiere.“
So wie Detlef Merchel aktuell auf seiner Homepage über das Thema Schwangerschaftsabbruch informiert, hat er nach Ansicht des Amtsgerichts Coesfeld den gesetzlichen Rahmen verlassen. Wegen Verstoßes gegen den Paragrafen 219a Strafgesetzbuch (Verbot der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch) verurteilte das Amtsgericht den Nottulner Arzt am Donnerstag zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 150 Euro. Damit blieb das Gericht zehn Tagessätze unter der Strafmaßforderung der Staatsanwaltschaft.
Information oder Werbung?
Die Ermittlungen gegen den Frauenarzt und der anstehende Prozess hatten im Vorfeld große Aufmerksamkeit erregt (wir berichteten). Das Bündnis für sexuelle Selbstbestimmung Münster hatte zu einer Solidaritätsaktion mit Detlef Merchel aufgerufen, der sich unter anderem Vertreter der Grünen und von Frauen e.V. aus dem Kreis Coesfeld anschlossen. Knapp 70 Männer und Frauen, darunter auch rund zehn Teilnehmende aus Nottuln, versammelten sich vor dem Amtsgericht Coesfeld und machten ihrer Forderung in Ansprachen und Transparenten Luft: Abschaffung des Paragrafen 219 a, Vorrang für die Selbstbestimmung der Frau.
So eindeutig die Aussagen und Forderungen, so friedlich und coronakonform verlief die Solidaritätsaktion. Die wenigen Polizeibeamten und Mitarbeiter des Coesfelder Ordnungsamtes, die vor Ort waren, brauchten nicht tätig zu werden.
Detlef Merchel, der mit seiner Tochter Claudia und seinem Anwalt Wilhelm Achelpöhler zur Verhandlung in Coesfeld erschienen war, nahm die Solidaritätsaktion sichtlich erfreut auf. Im Verhandlungssaal berichtete er, dass er seit 20 Jahren seine Patientinnen umfassend informiere. Und nach der Reform des Paragrafen 219a in 2019 teile er auch mit, dass er selbst medikamentöse Abbrüche durchführe. Er sehe in dieser Information keine strafbare Handlung. „Früher durfte ich informieren, aber nicht schreiben, dass ich es mache. Heute darf ich schreiben, dass ich es mache, aber nicht informieren“, wies Merchel auf einen Widerspruch hin.
Die von seinem Anwalt vorgebrachten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ließ das Gericht nicht gelten. Politisch könne man darüber diskutieren, ob der Gesetzgeber das Thema so regeln müsse. Als Richter müsse er aber mit dem vorhandenen Recht arbeiten, ließ Richter Dr. Hoof wissen. Der Gesetzgeber habe mit der Novellierung des Paragrafen einen klaren Rahmen gesetzt. Man dürfe als Arzt mitteilen, dass man Schwangerschaftsabbrüche durchführe, weitere Informationen wie zum Beispiel über die Methode und die finanziellen Belange seien nicht zulässig.
„Gericht muss mit vorhandenem Recht arbeiten“
Die vom Gericht eröffnete Möglichkeit, das Verfahren unter der Auflage der Löschung der Informationen einzustellen, nahm Detlef Merchel nicht an. Er wünsche sich ein Urteil, um Klarheit zu haben. Ob er gegen dieses Urteil in die Berufung gehen wird, dafür hat er nun sieben Tage Bedenkzeit.
Unabhängig davon bleibt nun die Hoffnung, dass das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe im Fall einer ebenfalls betroffenen Berufskollegin alsbald eine grundsätzliche Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Paragrafen 219a fällt.
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