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Maßnahmen gegen „Delta“-Variante

Corona-Stabsstelle weist Urlauber auf Pflicht zur Einreiseanmeldung hin

Kreis Steinfurt

Alles, um „Delta“ zu stoppen: Die Stabsstelle Corona des Kreises Steinfurt erinnert Urlauber eindringlich daran, die Einreise-Regeln zu beachten – insbesondere die unterschiedlichen Plichten nach einem Urlaub im Risiko-, Hochinzidenz- oder Variantengebiet.   

Urlauberinnen und Urlauber müssen einige Regeln beachten, darauf weist jetzt die Corona-Stabsstelle des Kreises hin. Foto: dpa

Zu Beginn der Sommerferien bittet die Stabsstelle Corona des Kreises Steinfurt Urlauber, die bundesweit einheitlichen Regelungen der Corona-Einreiseverordnung zu beachten. Sie weist insbesondere auf die Pflicht zur Einreiseanmeldung bei Rückkehr aus dem Ausland über das Portal https://einreiseanmeldung.de des RKI hin.

Urlauber sollten sich während ihres Auslandsaufenthalts täglich über die Einstufungen des jeweiligen Urlaubslandes informieren. Die Einstufung als Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet kann sich täglich verändern. Da es auch im Kreis Steinfurt schon die ersten Fälle der Delta-Variante, insbesondere nach Reisen, gibt, appelliert der Leiter der Corona-Stabsstelle, Dr. Karlheinz Fuchs, an die Urlauber: „Seien Sie weiterhin vorsichtig. Ich bitte alle Reisenden, sich entsprechend zu verhalten, damit Ihr Urlaub nicht schwerwiegende Folgen für Sie selbst und andere Menschen hat.“

Unterschiedliche Regeln zur Einreiseanmeldung

Um Risiken zu vermeiden, gibt es je nach Einordnung des Urlaubs unterschiedliche Regeln zur Einreiseanmeldung. Die Anmeldung über das Einreiseportal muss bei allen Einreisen aus Risikogebieten bereits bei der Einreise vorliegen. Bei der Rückreise aus einem Risikogebiet muss man zusätzlich zur Anmeldung innerhalb von 48 Stunden nach der Einreise einen Nachweis über eine Impfung, einen Genesenennachweis oder ein negatives Testergebnis erbringen. Für diese Zeit gilt auch eine Quarantäne. Wird der Nachweis nicht erbracht, bleiben die Urlauber für zehn Tage in Quarantäne und müssen mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren rechnen.

Bei der Rückreise aus einem Hochinzidenzgebiet besteht schon bei Einreise die Pflicht zum Nachweis eines vollständigen Impfschutzes, alternativ einer durchgemachten Infektion oder eines negativen Tests. Zudem erfolgt grundsätzlich eine zehntägige Quarantäne. Diese kann entweder durch einen Impf- oder Genesenennachweis bzw. frühestens fünf Tage nach Einreise durch einen weiteren negativen Test vorzeitig beendet werden.

Bei Rückreise aus Variantengebiet 14 Tage Quarantäne

Bei Rückreise aus einem Virusvariantengebiet besteht schon bei Einreise die Pflicht zum Nachweis eines negativen Tests, außerdem eine 14-tägige Quarantäne. Auch Personen mit Genesenen- oder Impfnachweis sind zu dieser Quarantäne verpflichtet. Diese kann auch nicht vorzeitig beendet werden.

Fuchs: „Für unsere Arbeit in der Corona-Stabsstelle sind diese Einreiseanmeldungen immens wichtig. Sie helfen uns, Kontakte nachzuverfolgen und mögliche Infektionsketten zu unterbrechen.“

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