Kirchengemeinde möchte Ruhezeit für Urnen-Gräber verkürzen
Darf's ein bisschen weniger sein?
Everswinkel
Die Totenruhe ist gesetzlich geregelt. In der Regel gelten 30 Jahre Ruhezeit für Sarg- und Urnen-Bestattungen. In einer Urne sei der Mensch doch schon zu Staub zerfallen, argumentiert die Katholische Kirchengemeinde. Sie würde die Frist für Urnen-Gräber gerne verkürzen. Das wäre kostengünstiger für die Hinterbliebenen und praktischer für den Friedhofsträger, weil Plätze früher frei würden. Aber so einfach ist das nicht.
30 Jahre sind eine lange Zeit. Für die Hinterbliebenen eines Verstorbenen oder einer Verstorbenen je nach Alter eine sehr lange Zeit. 30 Jahre – so regelt es Paragraf 12 der Friedhofsatzung der Katholischen Kirchengemeinde - umfasst die Ruhefrist für eine Grabstelle in Everswinkel und Alverskirchen. Und dies für einen üblichen Sarg mit einem Leichnam und für eine Urne mit der Asche einer Person. In Ahlen und Warendorf ist das auch so. In Münster gilt für Särge eine Ruhezeit von 30, für Urnen von 20 Jahren. Auf dem Waldfriedhof Lauheide gelten grundsätzlich 20 Jahre wie auch auf den Friedhöfen Telgtes in Reihengräbern. Die Katholische Kirchengemeinde St. Magnus-St. Agatha möchte Bewegung in die Fristenregelung bringen.
Paragraf 4 des Bestattungsgesetzes NRW regelt, „die Friedhofsträger legen für Erdbestattungen und für Aschenbeisetzungen gleich lange Grabnutzungszeiten fest, die zumindest die sich aus den Bodenverhältnissen ergebende Verwesungsdauer umfassen müssen“. Markus Lange, Kirchenvorstandsmitglied und Sprecher des Haushalts- und Finanzausschusses, sagt nachvollziehbar: „In einer Urne ist Asche. Da braucht nichts mehr zu verwesen.“ Im jüngsten Hauptausschuss berichtete er aus der Arbeitsgruppe Friedhof und machte dabei deutlich, „die Ruhefrist für Urnen möchten wir gerne auf 20 Jahre reduzieren.“ Der entsprechend gestellte Antrag der Kirchengemeinde bei der Bezirksregierung, in deren Zuständigkeit auch das Friedhofswesen fällt, sei allerdings bislang negativ beurteilt worden. „Wir wollen es nur für die Urne, nicht für die Sargbestattung“, unterstrich Lange und verwies dabei auf den finanziellen Vorteil für die Angehörigen bei einer kürzeren Laufzeit.
Markus Lange, Kirchenvorstand St. Magnus-St.Agatha-Gemeinde
Auf WN-Anfrage teilt die Bezirksregierung Münster mit, dass Friedhofsträger – sprich hier die Kirchengemeinde – in der Friedhofssatzung „für Erdbestattungen und für Aschenbeisetzungen gleich lange Grabnutzungszeiten festlegen, die zumindest die sich aus den Bodenverhältnissen ergebende Verwesungsdauer umfassen müssen“. Gemäß der Intention des Gesetzgebers könne ein Friedhofsträger als Ruhezeit für Aschebeisetzungen die auf einem seiner Friedhöfe festgelegte kürzeste Mindestruhezeit für Erdbestattungen übernehmen. „Es soll vermieden werden, dass Friedhofsträger willkürlich Ruhezeiten für Aschebeisetzungen festlegen und dadurch gegebenenfalls der Schutz der Totenehrung nicht mehr sichergestellt ist“, erklärt Andreas Winnemöller, Pressesprecher der Bezirksregierung. Bei der generellen Festlegung von Mindest- und Höchst-Ruhezeiten seien Boden- und Grundwasserverhältnisse zu berücksichtigen, sprich zwischen 25 bis 50 Jahre, in der Regel 30 Jahre mindestens. „Die Mindestfristen dürfen nur verkürzt werden, wenn die Bodenverhältnisse für die Verwesung besonders günstig sind.“
Aktuelles Thema für die Kirchengemeinde sei die Errichtung einer Gemeinschaftsgrabanlage, bei der die Pflegeverpflichtung für die Hinterbliebenen entfällt und diese einen Festbetrag für 30 Jahre zahlen, der auch die Grabpflege durch die Kirchengemeinde beinhaltet. Die derzeitigen Flächen seien allerdings alle voll, „so dass wir händeringend nach einer neuen Fläche suchen“. Die Kirchengemeinde müsse da wieder etwas anbieten können, um nicht Gefahr zu laufen, dass die Hinterbliebenen auf andere Kommunen ausweichen. Ein Einzelgrab für 30 Jahre mit Grabpflege und Inschrift auf dem Grabmal wird laut gültiger Gebührenordnung mit 3390 Euro berechnet. Ein Einzel-Erdgrab in verpflichtender Eigenpflege kostet 1200 Euro, ein Urnengrab 960 Euro.
Vor fast zwei Jahren hatte die Kirchengemeinde die Gebühren erhöht und erläutert, damit auch die sich verändernden Bestattungsformen zu berücksichtigen. Durch viele Urnengräber reduziere sich der durch Gebühren gedeckte Flächenanteil. „Um den Friedhof in der Trägerschaft der Kirchengemeinde halten zu können, ist hier auch in Zukunft ein zusätzlicher Ausgleich durch die politische Gemeinde erforderlich.“ Der ist in jährlich im Gemeinde-Haushalt verankert und vorsichtshalber mit einem Betrag von über 50.000 Euro veranschlagt. Abgerechnet wird allerdings das tatsächlich entstandene Defizit für das vorangegangene Jahr. Das können 25.000 Euro sein oder auch weniger. Fürs vergangene Jahr sind es rund 9100 Euro. „Wir hatten eine Übersterblichkeit in Everswinkel“, erklärte Lange, und durch die Gebühren habe man eine beachtliche Steigerung bei den Einnahmen verzeichnet, so dass der Zuschussbedarf durch Mittel der Gemeinde geringer ausfalle. Bei der nächsten Abrechnung würden sich allerdings die Tarifabschlüsse für die Angestellten verschärfend auf den Zuschussbedarf auswirken.
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