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Änderungen bei der Genehmigung

Osterfeuer: Künftig nur noch Brauchtumsfeuer

Everswinkel

In diesem Jahr bleibt noch alles beim Alten. Doch ab 2024 wird sich bei der Genehmigung eines Osterfeuers eine Menge ändern. Dann sind nämlich nur noch die sogenannten Brauchtumsfeuer zu genehmigen.

Von Stefan Flockert und Klaus Meyer

Die großen Osterfeuer der Landjugend in Everswinkel und Alverskirchen werden auch künftig möglich bleiben, weil sie Teil der Brauchtumspflege sind. Für die vielen privaten Osterfeuer läuft die Zeit dagegen ab. Foto: Günther Wehmeyer. Foto:

Das Oberverwaltungsgericht hatte sich mit der Frage auseinandergesetzt, „Was ist Brauchtum?“ Und es hatte dabei festgestellt, dass es sich dabei nur um Veranstaltungen handelt, wenn sie von Glaubensgemeinschaften, Organisationen und Vereine ausgerichtet werden. „Und sie müssen für jedermann öffentlich zugänglich sein“, erläuterte Telgtes Ordnungsamtsleiter Thomas Riddermann jetzt in einer dortigen Ausschusssitzung. Große Osterfeuer der Landjugend wie in Everswinkel, Alverskirchen, Telgte und Westbevern, zu denen die Öffentlichkeit auch über die Kirchengemeinde immer eingeladen wird, bleiben auch 2024 noch möglich. Gesellige Feuer von Nachbarschaften und privaten Gruppen dagegen dann nicht mehr.

Diese Änderung geschieht – in enger Absprache mit den Gemeinden Everswinkel und Ostbevern – im Wesentlichen aus Gründen des Umweltschutzes. „Es haben sich alle drei Kommunen darauf geeinigt, dass es private Osterfeuer nur noch in diesem Jahr gibt, nächstes Jahr nicht mehr“, erklärt Everswinkels Ordnungsamtsleiter Jens Linnemann. Damit werden eine Menge Feuer zur Osterzeit entfallen. „Die Landwirte nutzen das gerne“, so Linnemann, auch als geselliges Nachbarschaftsfest. „Die Brauchtumsfeuer zu Ostern haben eine lange Tradition und sind beliebte Treffpunkte. So finden in Everswinkel in jedem Jahr etwa 50 größtenteils private Osterfeuer im kleinen Kreis von Verwandtschaft, Freunden und Nachbarn statt“, weiß auch Bürgermeister Sebastian Seidel, der die Fraktionen in einem Rundbrief über die Vereinbarung informiert hat.

Demgegenüber stehe aber eine nachweisliche Belastung der Gesundheit – insbesondere der Atemwege und des Herz-Kreislaufsystems – und der Umwelt durch derartige Feuer aufgrund des freigesetzten Feinstaubes. Zudem würden Vögel und andere kleinere Wildtiere gefährdet oder gar getötet, da zu Ostern die Brut- und Setzzeit bereits begonnen hat. Nach Angaben des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) produziert ein größeres Feuer mit Gartenabfällen innerhalb von sechs Stunden etwa so viel Rauch und Rußpartikel wie 250 ältere Autobusse an einem Tag. Und das kann sich auf die Gesundheit auswirken. Die von den Feuern betroffenen Tierarten seien „wichtige Helfer im Garten bei der Vertilgung unerwünschter oder lästiger Insekten“, heißt es seitens des BUND.

Im Landesimmissionsschutzgesetz NRW ist geregelt, dass das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien grundsätzlich untersagt ist, soweit dadurch die Nachbarschaft oder Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden. Die Gemeinden können jedoch Ausnahmen zulassen. Osterfeuer sind genehmigungsfähig, wenn sie eindeutig und zweifelsfrei der Brauchtumspflege dienten, von den eingangs genannten Gruppen ausgerichtet würden und eine öffentliche Veranstaltung für jedermann seien. „Demgegenüber sind Feuer, mit denen der Zweck verfolgt wird, pflanzliche Abfälle aller Art zu entsorgen, grundsätzlich verboten, auch wenn sie zur Osterzeit stattfinden“, hatte das Oberverwaltungsgericht Münster bereits am 7. April 2004 entschieden. In der Begründung betonte der 21. Senat seinerzeit: „Das Abbrennen von Osterfeuern spielt sich nicht im rechtsfreien Raum ab. Osterfeuer sind unter vielfältigen Gesichtspunkten des Umweltschutzes, aber auch des Schutzes von Kleintieren problematisch. Sie finden ihre Rechtfertigung allein in der Brauchtumspflege, die mit den heutigen Anforderungen insbesondere in abfall- und immissionsschutzrechtlicher Hinsicht abzustimmen ist.“

Die Beschränkung der Osterfeuer greift ab kommendem Jahr in den drei Kommunen. „Da an vielen Stellen bereits die Vorbereitungen für Osterfeuer begonnen haben, sollen die Osterfeuer in diesem Jahr noch nach vorheriger Anzeige unter den benannten Auflagen beim Ordnungsamt in bisheriger Form stattfinden können“, macht Seidel in der gemeindlichen Information deutlich. Die Antragsteller für ein Osterfeuer würden jetzt schon auf die neue Regelung für 2024 hingewiesen; und ebenso darauf, dass die Möglichkeit zum Verbrennen von Schlagabraum zwischen dem 15. Oktober und 15. März weiterhin gegeben sei.

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