Verkehrsregeln
Was Radfahrer wirklich dürfen
Ob Leeze, Drahtesel oder Fiets – im Münsterland gibt es viele Bezeichnungen für das hierzulande wahrscheinlich beliebteste Fortbewegungsmittel: das Fahrrad. Obwohl die Zahl der Unfälle insgesamt rückläufig ist, halten sich längst nicht alle Radfahrer an geltende Vorschriften. Doch auf was müssen sie eigentlich besonders achten? Polizei und ADFC erklärten uns, was erlaubt ist und welche Alternativen sich für Radfahrer anbieten.
Eine 14-Jährige radelt einhändig über die Goldstraße in Münster, mit der anderen Hand hält sie sich ihr Handy ans Ohr. Plötzlich gerät das telefonierende Mädchen ins Straucheln. Die Reaktionszeit ist zu lang, ein Sturz unvermeidbar. Schmerzen – Schürfwunden und ein abgebrochener Schneidezahn werden sie mindestens einige Wochen mahnend an den vergangenen Dienstag erinnern.
Immer wieder sind Radfahrer in Unfälle verwickelt, weil sie durch die Nutzung von Mobiltelefonen abgelenkt sind. Eine niederländische Befragung von 2010 hat ergeben, dass bei bis zu zehn Prozent der Fahrradunfälle die Nutzung von elektronischen Geräten wie Handy oder mp3-Player vorausging. Ein direkter Zusammenhang ist statistisch allerdings nicht abgesichert.
Handys nicht in die Hand nehmen
Handys sind laut Straßenverkehrsordnung verboten, weil sie die Fahrer zu sehr ablenken, betont Klaus Sieker vom Verkehrskommissariat Münster. Wer dennoch während der Fahrt telefoniert oder eine SMS tippt, muss mit einer Geldstrafe in Höhe von 25 Euro rechnen. Die Alternative ist, auf dem Rad eine Halterung mit Freisprechfunktion zu nutzen.
Seit gestern kontrolliert die Kreispolizei Coesfeld schwerpunktmäßig, ob sich Verkehrsteilnehmer an die Regeln halten und verteilt gegebenenfalls Bußgelder, um sie zu sensibilisieren.
Regenschirme nicht überall erlaubt
Während in Münster das Radfahren mit einem aufgespannten Regenschirm in der Hand nicht erlaubt ist, drückt die Polizei im Kreis Borken im Zweifel schon einmal eher ein Auge zu. „Solange die Fahreigenschaften nicht beeinträchtigt sind, darf man auch mit dem Schirm fahren. Geschieht jedoch ein Unfall, ist der Schirmträger schuld“, erklärt Markus Hüls von der Pressestelle der Kreispolizei Borken. Gleiches gelte etwa für Getränkeflaschen. Ob es sich bei deren Inhalt um Wasser oder alkoholische Getränke handelt, macht übrigens keinen Unterschied. „Aber wer mit einer Bierflasche durch die Gegend fährt, wird im Zweifel natürlich eher kontrolliert“, sagt Hüls. Weist der Atemalkoholgehalt mehr als 1,6 Promille auf, ist der Führerschein auf jeden Fall weg. Wer unterhalb des absoluten Grenzwerts alkoholisiert durch Fahrfehler auffällt, macht sich ebenfalls strafbar. Der Allgemeine deutsche Fahrrad-Club (ADFC) rät vor allem von der Nutzung von Glasflaschen ab, weil Scherben andere Radfahrer schädigen können. Generell gelte jedoch „freihändig fahren ist verboten – mit einer Hand lenken und mit der anderen Hand einen Gegenstand halten aber nicht“.
Hunde nicht am Rad festbinden
Einen angeleinten Hund mitzuführen ist nicht verboten. „Grundvoraussetzung ist jedoch, dass sowohl der Radfahrer als auch der Hund mit dieser Art der Fortbewegung vertraut sind“, schränkt Klaus Sieker vom Verkehrskommissariat Münster ein. Der ADFC rät allerdings, die Hundeleine in die Hand zu nehmen und nicht an einer starren Vorrichtung oder gar am Lenker zu befestigen. Sollte der Hund lossprinten kann der Radfahrer im Notfall die Leine loslassen, sodass er nicht umgerissen wird. Auch federnde Vorrichtungen, von denen sich die Leine im Notfall löst, sind geeignet. Die Kreispolizei Coesfeld weist zudem darauf hin, dass alle anderen Tiere nicht angeleint mitgeführt werden dürfen.
Anstecklichter: Erlaubt, aber unpraktisch
Die 40 Jahre alte Dynamopflicht ist im August 2013 gekippt worden. Seitdem sind abnehmbare Anstecklichter zur Beleuchtung erlaubt. Diese müssen allerdings fest mit dem Fahrrad verbunden sein und eine Nennleistung von mindestens 3 Watt, sowie eine Nennspannung von mindestens 6 Volt aufbringen. LED-Kopfleuchten oder sogenannte „Blinkis“ an der Jacke sind im Straßenverkehr nicht ausreichend. Für Alltagsradfahrer sei der Nabendynamo dennoch die bessere Wahl, weil er ohne Nachladen oder Batteriewechsel unerschöpflich Strom liefert, rät der ADFC. Für den gelegentlichen Einsatz und für Sportler seien die Anstecklichter hingegen genauso geeignet.
Zehn Euro für zu laute Musik
Musik zu hören ist auf dem Fahrrad - sogar mit In-Ohr-Kopfhörern in beiden Ohren - erlaubt. Einzige Bedingung: Der Radfahrer muss sämtliche Geräusche des Straßenverkehrs eindeutig wahrnehmen können. Ist die Musik nachweisbar zu laut gedreht, kann die Polizei ein Bußgeld in Höhe von zehn Euro verhängen. Bei einem Unfall kann Radfahrern die Nutzung von Kopfhörer zudem schnell negativ ausgelegt werden.
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