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Erbrechts-Tipp

Kontovollmacht der Eltern: Meist keine Rechenschaftspflicht

Unregelmäßigkeiten auf dem Konto eines verstorbenen Elternteils erwecken Misstrauen bei den Kindern bzw. Erben. Vor allem dann, wenn ein nur ein Kind die Vorsorge- und Bankvollmacht hatte. Doch muss sich derjenige über die Ausgaben äußern?

dpa

Heben Kinder mit einer Bankvollmacht hohe Beträge vom Konto eines Elternteils ab, müssen sie sich nicht immer rechtfertigen. Foto: Jens Büttner

Köln (dpa/tmn) - Wenn Eltern einem Kind eine Kontovollmacht geben, muss dieses nach dem Tod von Vater und Mutter den anderen Kindern und Erben nicht unbedingt Auskunft über Kontobewegungen geben. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az.: 16 U 99/16) beschlossen.

Eine mögliche Rechenschaftspflicht hängt davon ab, ob im Verhältnis zwischen den Eltern und dem Kind objektive Kriterien dafür vorliegen, dass sich die Parteien rechtsgeschäftlich binden wollen.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilten Fall verfügte ein Kind über eine Kontovollmacht und eine Vollmacht für das Bankschließfach der Mutter. Nach deren Tod forderten die Geschwister und Miterben Auskunft über Kontobewegungen und Inhalt beziehungsweise Herausnahmen aus dem Bankschließfach. Vor Gericht hatten sie damit aber keinen Erfolg. Denn eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht bestehe nur, wenn der Bevollmächtigung ein Auftrag zugrunde liegt, befand das OLG. Dies ist aber nicht zwingend der Fall, wenn eine Mutter einem Kind Kontovollmacht und Vollmacht für ein Bankschließfach erteilt.

Erfolgt die Erteilung der Vollmacht aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses, wird in der Regel keine Auskunft oder Rechenschaft verlangt werden. In diesem Fall aber sollte das Kind auch im Nachhinein nicht dem einseitigen Risiko ausgesetzt werden, Ausgaben genauer angeben und belegen zu müssen, entschied das OLG.

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